10 O 625/03•Landgericht Mönchengladbach, 2004-05-27, 10 O 625/03
Landgericht Mönchengladbach, 2004-05-27, 10 O 625/03
10 O 625/03Kantonsgericht27.05.2004
Regest
Einem Antrag auf Feststellung, dass eine Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst worden ist, fehlt das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, wenn die Möglichkeit einer Auseinandersetzungsklage nach § 2041 BGB betseht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 10 O 625/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-27
Aktenzeichen: 10 O 625/03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0527.10O625.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Normen: ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 2032 Abs.1
Leitsätze
Einem Antrag auf Feststellung, dass eine Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst worden ist, fehlt das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, wenn die Möglichkeit einer Auseinandersetzungsklage nach § 2041 BGB betseht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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