5 T 287/04•Landgericht Mönchengladbach, 2004-09-22, 5 T 287/04
Landgericht Mönchengladbach, 2004-09-22, 5 T 287/04
5 T 287/04Kantonsgericht22.09.2004
Regest
Ein Abweichen von der Regelvergütung ist sowohl nach oben als auch nach unten zu-lässig. § 13 Abs. 2 InsVV i.V.m. §§ 2, 3 InsVV steht dem nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 287/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-22
Aktenzeichen: 5 T 287/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0922.5T287.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: InsVV §§ 2, 3, 13
Leitsätze
Ein Abweichen von der Regelvergütung ist sowohl nach oben als auch nach unten zu-lässig. § 13 Abs. 2 InsVV i.V.m. §§ 2, 3 InsVV steht dem nicht entgegen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 05.06.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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