Landgericht Mönchengladbach, 2004-09-22, 5 T 287/04

5 T 287/04Kantonsgericht22.09.2004

Regest

Ein Abweichen von der Regelvergütung ist sowohl nach oben als auch nach unten zu-lässig. § 13 Abs. 2 InsVV i.V.m. §§ 2, 3 InsVV steht dem nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 287/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-22

Aktenzeichen: 5 T 287/04

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0922.5T287.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: InsVV §§ 2, 3, 13

Leitsätze

Ein Abweichen von der Regelvergütung ist sowohl nach oben als auch nach unten zu-lässig. § 13 Abs. 2 InsVV i.V.m. §§ 2, 3 InsVV steht dem nicht entgegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 05.06.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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