Landgericht Mönchengladbach, 2004-11-03, 5 T 484/04

5 T 484/04Kantonsgericht03.11.2004

Regest

Ein Beschluss, mit welchem festgestellt wird, dass der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübt, ist für den Bezirksrevisor mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. Einem Verfahrenspfleger, der im Hauptberuf Rechtsanwalt ist, steht grundsätz-lich nur eine Vergütung nach den Sätzen des § 1 BVormG zu. Eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kommt für den an-waltlichen Verfahrenspfleger ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein als Verfahrenspfleger bestellter Laie in gleicher Lage wegen besonderer rechtli-cher Anforderungen einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 484/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-03

Aktenzeichen: 5 T 484/04

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:1103.5T484.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: BVormVG § 1, FGG §§ 56g Abs.5, 67 Abs. 3, BGB § 1835 Abs. 3

Leitsätze

Ein Beschluss, mit welchem festgestellt wird, dass der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübt, ist für den Bezirksrevisor mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.

Einem Verfahrenspfleger, der im Hauptberuf Rechtsanwalt ist, steht grundsätz-lich nur eine Vergütung nach den Sätzen des § 1 BVormG zu.

Eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kommt für den an-waltlichen Verfahrenspfleger ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein als Verfahrenspfleger bestellter Laie in gleicher Lage wegen besonderer rechtli-cher Anforderungen einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom

19.08.2004 wird aufgehoben.

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