5 T 627/04•Landgericht Mönchengladbach, 2005-01-19, 5 T 627/04
Landgericht Mönchengladbach, 2005-01-19, 5 T 627/04
5 T 627/04Kantonsgericht19.01.2005
Regest
Der Sachverständige, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber beauftragt ist, ob und gegebenen-falls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kosten-deckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 65 € zu.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 627/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-19
Aktenzeichen: 5 T 627/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0119.5T627.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: JVEG § 9, JVEG § 22
Leitsätze
Der Sachverständige, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber beauftragt ist, ob und gegebenen-falls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kosten-deckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 65 € zu.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.