5 T 136/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-03-21, 5 T 136/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-03-21, 5 T 136/05
5 T 136/05Kantonsgericht21.03.2005
Regest
1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die An-wendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Ver-fahren. 2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfer-tigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 136/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-21
Aktenzeichen: 5 T 136/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0321.5T136.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: RVG § 60 Abs. 1
Leitsätze
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Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die An-wendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Ver-fahren.
-
Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfer-tigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.01.2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, welches nach Maßgabe nachfolgender Begründung über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklag-ten erneut zu entscheiden hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Kläger hat dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 268,40 €
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