Landgericht Mönchengladbach, 2005-04-01, 5 T 114/05

5 T 114/05Kantonsgericht01.04.2005

Regest

Gehen auf einem Bankkonto ausschließlich Sozialleistungen ein, die in ihrer Gesamt-heit nicht die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gem. § 850c Abs. 1 ZPO über-steigen, so kann die Zwangsvollstreckung gem. § 765a ZPO eingestellt werden, ob-wohl der Schuldner Pfändungsschutz gem. § 55 SGB I genießt

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 114/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-01

Aktenzeichen: 5 T 114/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0401.5T114.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 765a, SGB I § 55

Leitsätze

Gehen auf einem Bankkonto ausschließlich Sozialleistungen ein, die in ihrer Gesamt-heit nicht die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gem. § 850c Abs. 1 ZPO über-steigen, so kann die Zwangsvollstreckung gem. § 765a ZPO eingestellt werden, ob-wohl der Schuldner Pfändungsschutz gem. § 55 SGB I genießt

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 27. September 2004 wird einstweilen eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 600,00 €

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