5 T 114/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-04-01, 5 T 114/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-04-01, 5 T 114/05
5 T 114/05Kantonsgericht01.04.2005
Regest
Gehen auf einem Bankkonto ausschließlich Sozialleistungen ein, die in ihrer Gesamt-heit nicht die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gem. § 850c Abs. 1 ZPO über-steigen, so kann die Zwangsvollstreckung gem. § 765a ZPO eingestellt werden, ob-wohl der Schuldner Pfändungsschutz gem. § 55 SGB I genießt
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 114/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-01
Aktenzeichen: 5 T 114/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0401.5T114.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 765a, SGB I § 55
Leitsätze
Gehen auf einem Bankkonto ausschließlich Sozialleistungen ein, die in ihrer Gesamt-heit nicht die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gem. § 850c Abs. 1 ZPO über-steigen, so kann die Zwangsvollstreckung gem. § 765a ZPO eingestellt werden, ob-wohl der Schuldner Pfändungsschutz gem. § 55 SGB I genießt
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 27. September 2004 wird einstweilen eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 600,00 €
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