5 T 326/04•Landgericht Mönchengladbach, 2005-04-27, 5 T 326/04
Landgericht Mönchengladbach, 2005-04-27, 5 T 326/04
5 T 326/04Kantonsgericht27.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 326/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-27
Aktenzeichen: 5 T 326/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0427.5T326.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird die oben genannte Kostenrechnung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Geschäftswert: 350.000 €
1.164,00 € Gebühr gem. §§ 36 II, 39 II, 20 I, 32 KostO
29,20 € Gebühr gem. § 152 I, 136 I 1 KostO
14,08 € Gebühr gem. § 152 II, 1 a,b
1.207,28 €
193,16 € 16% Mehrwertsteuer gem. § 151 a KostO
1.400,44 €
Für eine Kostenerstattung besteht kein Anlass.
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