Landgericht Mönchengladbach, 2005-08-29, 2 O 36/05

2 O 36/05Kantonsgericht29.08.2005

Regest

Der Käufer eines unterschlagenen Leasingfahrzeuges kann ausnahmsweise dann gutgläubig Eigentum erwerben, wenn ihm u.a. sowohl eine echte Abmeldebescheinigung als auch ein mittels eines gestohlenen Blanketts hergestellter totalgefälschter Fahrzeugbrief vorgelegt werden, aufgrund dessen zuvor eine amtliche Zulassungsstelle das Fahrzeug zugelassen hatte und sonst gebotene weitere Nachforschungen - etwa bei der Polizei oder dem eingetragenen letzten Halter offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätten.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 2 O 36/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-29

Aktenzeichen: 2 O 36/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0829.2O36.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: §§ 985, 952, 935, 932, 1006 BGB

Leitsätze

Der Käufer eines unterschlagenen Leasingfahrzeuges kann ausnahmsweise dann gutgläubig Eigentum erwerben, wenn ihm u.a. sowohl eine echte Abmeldebescheinigung als auch ein mittels eines gestohlenen Blanketts hergestellter totalgefälschter Fahrzeugbrief vorgelegt werden, aufgrund dessen zuvor eine amtliche Zulassungsstelle das Fahrzeug zugelassen hatte und sonst gebotene weitere Nachforschungen - etwa bei der Polizei oder dem eingetragenen letzten Halter offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätten.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Fahrzeugbrief zu dem Pkw der Marke Ford, Typ Transit, Fahrgestell-Nr. WFOVXXGBFV XXX, erstmals zugelassen mit dem Kennzeichen DO-XXXXX von der Stadt Dort-mund auf die Firma xxx GmbH, im Original an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Si-cherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.

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