5 T 352/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-09-08, 5 T 352/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-09-08, 5 T 352/05
5 T 352/05Kantonsgericht08.09.2005
Regest
1. Wird ein selbständiges Beweisverfahren nach Beseitigung der vom Antragstel-ler behaupteten Mängel einseitig für erledigt erklärt, ist für eine Kostenent-scheidung gem. §§ 91, 91a ZPO zum Nachteil des Antragsgegners kein Raum. 2. Eine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner kann auch nicht mit einer analogen Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO begründet werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 352/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-08
Aktenzeichen: 5 T 352/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0908.5T352.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO §§ 91, 91a, 269, 494a
Leitsätze
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Wird ein selbständiges Beweisverfahren nach Beseitigung der vom Antragstel-ler behaupteten Mängel einseitig für erledigt erklärt, ist für eine Kostenent-scheidung gem. §§ 91, 91a ZPO zum Nachteil des Antragsgegners kein Raum.
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Eine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner kann auch nicht mit einer analogen Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO begründet werden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach Rheydt vom 27.4.2005 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Beschwerdewert: 681,54 Euro
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