Landgericht Mönchengladbach, 2005-09-08, 5 T 352/05

5 T 352/05Kantonsgericht08.09.2005

Regest

1. Wird ein selbständiges Beweisverfahren nach Beseitigung der vom Antragstel-ler behaupteten Mängel einseitig für erledigt erklärt, ist für eine Kostenent-scheidung gem. §§ 91, 91a ZPO zum Nachteil des Antragsgegners kein Raum. 2. Eine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner kann auch nicht mit einer analogen Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO begründet werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 352/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-08

Aktenzeichen: 5 T 352/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0908.5T352.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO §§ 91, 91a, 269, 494a

Leitsätze

  1. Wird ein selbständiges Beweisverfahren nach Beseitigung der vom Antragstel-ler behaupteten Mängel einseitig für erledigt erklärt, ist für eine Kostenent-scheidung gem. §§ 91, 91a ZPO zum Nachteil des Antragsgegners kein Raum.

  2. Eine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner kann auch nicht mit einer analogen Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO begründet werden.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach Rheydt vom 27.4.2005 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Beschwerdewert: 681,54 Euro

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