2 S 83/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-09-30, 2 S 83/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-09-30, 2 S 83/05
2 S 83/05Kantonsgericht30.09.2005
Regest
Das für die vorprozessuale Kündigungserklärung angefallene Anwaltshonorar ist regelmäßig nicht gem, Vorbem. 3 Abs.4 VV zum RVG zur Hälfte auf die im Räumungsrechtsstreit entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen, weil die Kündigungserklärung und die anschließende Räumungsklage nicht wegen „den selben Gegenstand“ betreffen; Ziel der Räumungsklage ist nicht die Beendigung des Mietverhältnisses, sondern setzt gerade eine vorangegangene wirksame Kündigung voraus
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 2 S 83/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-30
Aktenzeichen: 2 S 83/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0930.2S83.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: Vorb. 3 Abs. 4 V V zum RVG, 118 BRAGO
Leitsätze
Das für die vorprozessuale Kündigungserklärung angefallene Anwaltshonorar ist regelmäßig nicht gem, Vorbem. 3 Abs.4 VV zum RVG zur Hälfte auf die im Räumungsrechtsstreit entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen, weil die Kündigungserklärung und die anschließende Räumungsklage nicht wegen „den selben Gegenstand“ betreffen; Ziel der Räumungsklage ist nicht die Beendigung des Mietverhältnisses, sondern setzt gerade eine vorangegangene wirksame Kündigung voraus
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisurteil und Ur-teil des Amtsgerichts Viersen vom 22.2.2005 (AZ: 34 C 126/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.675,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 660,00 Euro seit dem 4.6.2004, 6.7.2004, 5.8.2004 und 6.9.2004 sowie aus 35,00 Euro seit dem 26.10.2004 sowie an den Kläger zu Händen .xxx 737,24 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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