5 T 366/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-10-05, 5 T 366/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-10-05, 5 T 366/05
5 T 366/05Kantonsgericht05.10.2005
Regest
1. In Übereinstimmung mit der Rechtslage nach der BRAGO sind auch nach dem RVG Vollstreckungsverfahren und Erinnerungsverfahren eine Angelegenheit. 2. Der Drittschuldner, dem im Erinnerungsverfahren die Kosten auferlegt worden sind, hat dem Gläubiger nur die durch das Erinnerungsverfahren entstandenen Mehrkosten auf der Grundlage von Nr. 3500 VV RVG zu erstatten.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 366/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-05
Aktenzeichen: 5 T 366/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1005.5T366.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: RVG § 18, VV RVG 3309, VV RVG 3500
Leitsätze
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In Übereinstimmung mit der Rechtslage nach der BRAGO sind auch nach dem RVG Vollstreckungsverfahren und Erinnerungsverfahren eine Angelegenheit.
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Der Drittschuldner, dem im Erinnerungsverfahren die Kosten auferlegt worden sind, hat dem Gläubiger nur die durch das Erinnerungsverfahren entstandenen Mehrkosten auf der Grundlage von Nr. 3500 VV RVG zu erstatten.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Gläubigers vom 14.03.2005 und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.06.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 04.03.2005 sind von dem Drittschuldner an Kosten 94,10 € (in Buchstaben: vierundneunzig 10/100) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Jah-reszinsen seit dem 19.03.2005 an den Gläubiger zu erstatten.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Gläubiger 57% und der Drittschuldner 43% zu tragen.
Beschwerdewert: 219,24 €
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