5 T 393/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-11-03, 5 T 393/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-11-03, 5 T 393/05
5 T 393/05Kantonsgericht03.11.2005
Regest
Der Einwand, die Einlassung zu verweigern wegen fehlender Kostenerstattung gem. § 269 Abs. 6 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 393/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-03
Aktenzeichen: 5 T 393/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1103.5T393.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 269 Abs. 6
Leitsätze
Der Einwand, die Einlassung zu verweigern wegen fehlender Kostenerstattung gem. § 269 Abs. 6 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren zulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000,00 Euro
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