Landgericht Mönchengladbach, 2005-11-10, 7 O 116/05

7 O 116/05Kantonsgericht10.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 7 O 116/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-10

Aktenzeichen: 7 O 116/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1110.7O116.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 31.August 2005 wird zu Zif-fer 1. bestätigt.

Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 31. August 2005 wird aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 31.August 2005 wird dahingehend ergänzt, dass der Verfügungskläger die Mehrkosten zu tragen hat, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Vier-sen entstanden sind.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

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