Landgericht Mönchengladbach, 2005-12-09, 2 O 101/04

2 O 101/04Kantonsgericht09.12.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 2 O 101/04 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-09

Aktenzeichen: 2 O 101/04

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1209.2O101.04.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: §§ 116, 119 SGB X, 110 SGB VII, § 2 Haftpflichtgesetz

Tenor

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 78.880,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab 01.01.2005 im Versicherungsfall xxxxxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Hinterbliebenenrente zuzüglich Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung, im Versicherungsfall xxxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente zuzüglich Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung und sämtliche Beitragsregressansprüche nach § 119 SGB X zu erstatten, soweit diese Aufwendungen jeweils durch den auf die Klägerin nach §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch nach Maßgabe einer Haftung von 100 % gedeckt ist, jedoch jeweils begrenzt auf einen Kapitalbetrag von 600.000,00 € bzw. einen Rentenbetrag von 36.000,00 € jährlich.

Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 87.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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