2 S 155/04•Landgericht Mönchengladbach, 2005-12-09, 2 S 155/04
Landgericht Mönchengladbach, 2005-12-09, 2 S 155/04
2 S 155/04Kantonsgericht09.12.2005
Regest
1. Die Klage der von einem Geschäftsbesorger vertretenen GbR kann zulässig sein, wenn die Besorgung der Rechtsangelegenheiten nur ein - sinnvoller und folgerichtiger - Nebenaspekt des Geschäftsbesorgungsvertrages ist (Anschluss OLG Düsseldorf, U. v. 4.6.2004, I-16 U 122/03) 2. Zu den Anforderungen, die an die Regelungen des Gesellschaftsvertrages einer als Unterdeckungsfonds konzipierten GbR zu stellen sind, um eine Nachschussverpflichtung der Gesellschafter - entgegen § 707 BGB - zu begründen
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 2 S 155/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-09
Aktenzeichen: 2 S 155/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1209.2S155.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: Art. 1 § 1 RBerG, §§ 139, 707 BGB
Leitsätze
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Die Klage der von einem Geschäftsbesorger vertretenen GbR kann zulässig sein, wenn die Besorgung der Rechtsangelegenheiten nur ein - sinnvoller und folgerichtiger - Nebenaspekt des Geschäftsbesorgungsvertrages ist (Anschluss OLG Düsseldorf, U. v. 4.6.2004, I-16 U 122/03)
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Zu den Anforderungen, die an die Regelungen des Gesellschaftsvertrages einer als Unterdeckungsfonds konzipierten GbR zu stellen sind, um eine Nachschussverpflichtung der Gesellschafter - entgegen § 707 BGB - zu begründen
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mönchenglad-bach vom 17. August 2004, Aktenzeichen: 29 C 372703, wer-den die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge-rin 3.425,32 € nebst 12 % Jahreszinsen aus jeweils 652,56 € seit dem 16. Februar und dem 16. März 2002 sowie aus jeweils 530,95 € seit dem 11. September, 11. Oktober, 11. November sowie dem 11. Dezember 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden; die Sicherheitsleistung kann auch durch Gestellung einer Bankbürg-schaft erbracht haben.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
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