Landgericht Mönchengladbach, 2005-12-09, 5 T 496/05

5 T 496/05Kantonsgericht09.12.2005

Regest

Macht ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger, der ein Gutachten zur Schadenshöhe er-statten soll, bewusst Ausführungen, die nicht die Schadenshöhe sondern den Haf-tungsgrund betreffen, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-lehnt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 496/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-09

Aktenzeichen: 5 T 496/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1209.5T496.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 406, ZPO § 42

Leitsätze

Macht ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger, der ein Gutachten zur Schadenshöhe er-statten soll, bewusst Ausführungen, die nicht die Schadenshöhe sondern den Haf-tungsgrund betreffen, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-lehnt werden.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 10.10.2005 wird die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. durch die Klägerin für begründet erklärt.

Für eine Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung

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