5 T 22/06•Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-27, 5 T 22/06
Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-27, 5 T 22/06
5 T 22/06Kantonsgericht27.04.2006
Regest
In die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine Forderung des Schuldners, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Be-endigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bekannt geworden ist, nicht masseerhöhend einzustellen. Ein solcher Massezufluss ist nicht auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu-rückzuführen und würde zu einer doppelten Belastung mit Insol-venzverwaltervergütungen führen (Fortführung von BGH, Be-schluss vom 10.11.2005 - IX ZB 168/04)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 22/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-27
Aktenzeichen: 5 T 22/06
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0427.5T22.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: InsVV §§ 10, 11
Leitsätze
In die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine Forderung des Schuldners, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Be-endigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bekannt geworden ist, nicht masseerhöhend einzustellen. Ein solcher Massezufluss ist nicht auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu-rückzuführen und würde zu einer doppelten Belastung mit Insol-venzverwaltervergütungen führen (Fortführung von BGH, Be-schluss vom 10.11.2005 - IX ZB 168/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.
Beschwerdewert: 14.530,96
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