Landgericht Mönchengladbach, 2006-07-11, 2 S 176/05

2 S 176/05Kantonsgericht11.07.2006

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kunde das Honorar für eine Werbeanzeige wegen fehlender Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile zurückverlangen kann („Erste-Hilfe-Tafeln“)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 2 S 176/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-11

Aktenzeichen: 2 S 176/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0711.2S176.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: §§ 812, 631 f. BGB

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kunde das Honorar für eine Werbeanzeige wegen fehlender Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile zurückverlangen kann („Erste-Hilfe-Tafeln“)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17. November 2005 (10 C 282/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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