5 T 242/06•Landgericht Mönchengladbach, 2006-07-26, 5 T 242/06
Landgericht Mönchengladbach, 2006-07-26, 5 T 242/06
5 T 242/06Kantonsgericht26.07.2006
Regest
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung (§ 185 Nr. 1 ZPO) einer notariellen Urkunde im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügt grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Zustelladressaten zuständigen Einwohnermelde- und Postamts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.02.2003 - IXa ZB 56/03).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 242/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-26
Aktenzeichen: 5 T 242/06
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0726.5T242.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: BGB § 185
Leitsätze
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung (§ 185 Nr. 1 ZPO) einer notariellen Urkunde im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügt grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Zustelladressaten zuständigen Einwohnermelde- und Postamts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.02.2003 - IXa ZB 56/03).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n .
Das Amtsgericht Erkelenz wird angewiesen, die öffentliche Zu-stellung zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Beschwerdewert: 3.000,00 €.
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