Landgericht Mönchengladbach, 2006-09-04, 5 T 491/05

5 T 491/05Kantonsgericht04.09.2006

Regest

Die Verhängung eines Ordnungsmittels im Rahmen der Vollstre-ckung einer durch Vergleich titulierten Unterlassungsverpflichtung im Rahmen von § 890 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Schuld-ner schuldfähig ist und schuldhaft gehandelt hat. Lässt sich die Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung durch ein Sachverständigengutachten nicht aufklären, geht dies zu Lasten des Schuldners, da er in entsprechender Anwendung der §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 827 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB für seine Schuldunfähigkeit die Beweislast trägt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 491/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-04

Aktenzeichen: 5 T 491/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0904.5T491.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 890, BGB §§ 276, 280, 827

Leitsätze

Die Verhängung eines Ordnungsmittels im Rahmen der Vollstre-ckung einer durch Vergleich titulierten Unterlassungsverpflichtung im Rahmen von § 890 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Schuld-ner schuldfähig ist und schuldhaft gehandelt hat. Lässt sich die Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung durch ein Sachverständigengutachten nicht aufklären, geht dies zu Lasten des Schuldners, da er in entsprechender Anwendung der §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 827 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB für seine Schuldunfähigkeit die Beweislast trägt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 50,00 €.

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