5 T 85/07•Landgericht Mönchengladbach, 2007-03-21, 5 T 85/07
Landgericht Mönchengladbach, 2007-03-21, 5 T 85/07
5 T 85/07Kantonsgericht21.03.2007
Regest
Für die Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 VV RVG im Rahmen der Beratungshilfe bedarf es weder des Abschlusses eines durch wechselseitiges Nachge-ben gekennzeichneten Vergleiches noch einer Protokollierung der Einigung. Es genügt vielmehr, wenn der Rechtsanwalt beim Abschluss eines – auch stillschweigend ge-schlossenen – Vertrages mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Par-teien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 85/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-21
Aktenzeichen: 5 T 85/07
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0321.5T85.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: Nr. 2508 VV RVG, Nr. 1000 VV RVG
Leitsätze
Für die Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 VV RVG im Rahmen der Beratungshilfe bedarf es weder des Abschlusses eines durch wechselseitiges Nachge-ben gekennzeichneten Vergleiches noch einer Protokollierung der Einigung. Es genügt vielmehr, wenn der Rechtsanwalt beim Abschluss eines – auch stillschweigend ge-schlossenen – Vertrages mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Par-teien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22.12.2006 wird die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 27.10.2006 teilweise dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 249,40 € festgesetzt werden.
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