5 T 16/07•Landgericht Mönchengladbach, 2007-07-26, 5 T 16/07
Landgericht Mönchengladbach, 2007-07-26, 5 T 16/07
5 T 16/07Kantonsgericht26.07.2007
Regest
Den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die im Rahmen eines Wohn-geldverfahrens Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen können, steht der Mehrvertretungszuschlag gem. VV RVG Nr. 1008 nicht zu. Denn es ist nicht notwendig, dass alle Miteigentümer den Wohngeldanspruch geltend machen. Sie hätten ihren An-spruch auch als teilrechtsfähiger Verband geltend machen können.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 16/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-26
Aktenzeichen: 5 T 16/07
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0726.5T16.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 91 Abs. 1, VV RVG Nr. 1008
Leitsätze
Den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die im Rahmen eines Wohn-geldverfahrens Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen können, steht der Mehrvertretungszuschlag gem. VV RVG Nr. 1008 nicht zu. Denn es ist nicht notwendig, dass alle Miteigentümer den Wohngeldanspruch geltend machen. Sie hätten ihren An-spruch auch als teilrechtsfähiger Verband geltend machen können.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2006 wird teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Viersen vom 21.07.2006 sind von der Antragsgegnerin 593,44 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.08.2006 an die An-tragsteller zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Ge-samtschuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 503,43 €
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