Landgericht Mönchengladbach, 2007-08-07, 5 T 209/07

5 T 209/07Kantonsgericht07.08.2007

Regest

Die Berechnung der Vergütung des Treuhänders nach § 14 Abs. 2 InsVV erfolgt nach dem Gesamtbetrag, den er während der gesamten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt. Eine isolierte Berechnung nach Tätigkeitsjahren ist demgegenüber nicht angezeigt, da es sich bei § 14 Abs. 3 InsVV um einen Auffangtatbestand für den Fall handelt, dass die Gesamtvergütung einen Mindestbetrag unterschreitet.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 209/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-07

Aktenzeichen: 5 T 209/07

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0807.5T209.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Leitsätze

Die Berechnung der Vergütung des Treuhänders nach § 14 Abs. 2 InsVV erfolgt nach dem Gesamtbetrag, den er während der gesamten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt. Eine isolierte Berechnung nach Tätigkeitsjahren ist demgegenüber nicht angezeigt, da es sich bei § 14 Abs. 3 InsVV um einen Auffangtatbestand für den Fall handelt, dass die Gesamtvergütung einen Mindestbetrag unterschreitet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder.

Beschwerdewert: 364,86 €.

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