5 T 209/07•Landgericht Mönchengladbach, 2007-08-07, 5 T 209/07
Landgericht Mönchengladbach, 2007-08-07, 5 T 209/07
5 T 209/07Kantonsgericht07.08.2007
Regest
Die Berechnung der Vergütung des Treuhänders nach § 14 Abs. 2 InsVV erfolgt nach dem Gesamtbetrag, den er während der gesamten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt. Eine isolierte Berechnung nach Tätigkeitsjahren ist demgegenüber nicht angezeigt, da es sich bei § 14 Abs. 3 InsVV um einen Auffangtatbestand für den Fall handelt, dass die Gesamtvergütung einen Mindestbetrag unterschreitet.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 209/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-07
Aktenzeichen: 5 T 209/07
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0807.5T209.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Leitsätze
Die Berechnung der Vergütung des Treuhänders nach § 14 Abs. 2 InsVV erfolgt nach dem Gesamtbetrag, den er während der gesamten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt. Eine isolierte Berechnung nach Tätigkeitsjahren ist demgegenüber nicht angezeigt, da es sich bei § 14 Abs. 3 InsVV um einen Auffangtatbestand für den Fall handelt, dass die Gesamtvergütung einen Mindestbetrag unterschreitet.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder.
Beschwerdewert: 364,86 €.
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