Landgericht Mönchengladbach, 2007-08-22, 5 T 326/07

5 T 326/07Kantonsgericht22.08.2007

Regest

Dem Sachverständigen, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit einem schriftlichen Sachverständigengutachten darüber beauftragt ist, ob und gegebenenfalls welche Si-cherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendecken-de Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 80,00 € zu.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 326/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-22

Aktenzeichen: 5 T 326/07

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0822.5T326.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: JVEG § 9, InsO § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

Leitsätze

Dem Sachverständigen, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit einem schriftlichen Sachverständigengutachten darüber beauftragt ist, ob und gegebenenfalls welche Si-cherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendecken-de Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 80,00 € zu.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergericht-liche Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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