5 T 120/07•Landgericht Mönchengladbach, 2007-08-27, 5 T 120/07
Landgericht Mönchengladbach, 2007-08-27, 5 T 120/07
5 T 120/07Kantonsgericht27.08.2007
Regest
Das Aufgebotsverfahren gem. § 927 BGB, §§ 946 ff. ZPO ist auch auf nicht gebuchte Grundstücke, also solche, die bei Anlegung des Grundbuchs kein Grundbuchblatt er-halten haben, anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem Buchungszwang unterliegen oder ob sie gemäß § 3 Abs. 2 GBO vom Buchungszwang befreit sind
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 120/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-27
Aktenzeichen: 5 T 120/07
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0827.5T120.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: BGB § 927, ZPO §§ 946 ff., BGO § 3 Abs. 2
Leitsätze
Das Aufgebotsverfahren gem. § 927 BGB, §§ 946 ff. ZPO ist auch auf nicht gebuchte Grundstücke, also solche, die bei Anlegung des Grundbuchs kein Grundbuchblatt er-halten haben, anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem Buchungszwang unterliegen oder ob sie gemäß § 3 Abs. 2 GBO vom Buchungszwang befreit sind
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 8. Oktober 2006 und 23. Februar 2007 aufgehoben.
Das Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt Rechtspfleger wird angewiesen, das Aufgebot zu erlassen.
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