Landgericht Mönchengladbach, 2007-08-27, 5 T 120/07

5 T 120/07Kantonsgericht27.08.2007

Regest

Das Aufgebotsverfahren gem. § 927 BGB, §§ 946 ff. ZPO ist auch auf nicht gebuchte Grundstücke, also solche, die bei Anlegung des Grundbuchs kein Grundbuchblatt er-halten haben, anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem Buchungszwang unterliegen oder ob sie gemäß § 3 Abs. 2 GBO vom Buchungszwang befreit sind

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 120/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-27

Aktenzeichen: 5 T 120/07

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0827.5T120.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: BGB § 927, ZPO §§ 946 ff., BGO § 3 Abs. 2

Leitsätze

Das Aufgebotsverfahren gem. § 927 BGB, §§ 946 ff. ZPO ist auch auf nicht gebuchte Grundstücke, also solche, die bei Anlegung des Grundbuchs kein Grundbuchblatt er-halten haben, anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem Buchungszwang unterliegen oder ob sie gemäß § 3 Abs. 2 GBO vom Buchungszwang befreit sind

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 8. Oktober 2006 und 23. Februar 2007 aufgehoben.

Das Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt Rechtspfleger wird angewiesen, das Aufgebot zu erlassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.