5 T 317/07•Landgericht Mönchengladbach, 2007-11-20, 5 T 317/07
Landgericht Mönchengladbach, 2007-11-20, 5 T 317/07
5 T 317/07Kantonsgericht20.11.2007
Regest
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer Durchsuchungsanord-nung gemäß § 758a Abs. 1 ZPO ist in der Regel gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher bei zwei Vollstreckungsversuchen innerhalb einer Woche, einmal um 8.04 Uhr und einmal um 20.59 Uhr, in der Wohnung des Schuldners niemand angetroffen hat. Insbe-sondere gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen vorherigen erfolglosen Vollstreckungsversuch zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 317/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-20
Aktenzeichen: 5 T 317/07
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:1120.5T317.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 758a
Leitsätze
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer Durchsuchungsanord-nung gemäß § 758a Abs. 1 ZPO ist in der Regel gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher bei zwei Vollstreckungsversuchen innerhalb einer Woche, einmal um 8.04 Uhr und einmal um 20.59 Uhr, in der Wohnung des Schuldners niemand angetroffen hat. Insbe-sondere gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen vorherigen erfolglosen Vollstreckungsversuch zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Viersen wird angewiesen, die Durchsuchungsanordnung an-tragsgemäß zu erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Beschwerdewert: 5.768,76 Euro.
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