Landgericht Mönchengladbach, 2007-11-20, 5 T 317/07

5 T 317/07Kantonsgericht20.11.2007

Regest

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer Durchsuchungsanord-nung gemäß § 758a Abs. 1 ZPO ist in der Regel gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher bei zwei Vollstreckungsversuchen innerhalb einer Woche, einmal um 8.04 Uhr und einmal um 20.59 Uhr, in der Wohnung des Schuldners niemand angetroffen hat. Insbe-sondere gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen vorherigen erfolglosen Vollstreckungsversuch zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 317/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-20

Aktenzeichen: 5 T 317/07

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:1120.5T317.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 758a

Leitsätze

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer Durchsuchungsanord-nung gemäß § 758a Abs. 1 ZPO ist in der Regel gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher bei zwei Vollstreckungsversuchen innerhalb einer Woche, einmal um 8.04 Uhr und einmal um 20.59 Uhr, in der Wohnung des Schuldners niemand angetroffen hat. Insbe-sondere gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen vorherigen erfolglosen Vollstreckungsversuch zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Viersen wird angewiesen, die Durchsuchungsanordnung an-tragsgemäß zu erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Beschwerdewert: 5.768,76 Euro.

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