Landgericht Mönchengladbach, 2008-01-04, 5 T 438/07

5 T 438/07Kantonsgericht04.01.2008

Regest

Ein besonderer sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.01.2004 – VI ZB 76/03) für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts be-steht dann, wenn der beklagte Halter eines Kfz sich nicht nur zusammen mit dem Haft-pflichtversicherer gegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vertei-digt, sondern eigene Schadensersatzansprüche im Wege der Widerklage geltend macht. Die dadurch verursachten Kosten sind erstattungsfähig.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 438/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-04

Aktenzeichen: 5 T 438/07

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:0104.5T438.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 91

Leitsätze

Ein besonderer sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.01.2004 – VI ZB 76/03) für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts be-steht dann, wenn der beklagte Halter eines Kfz sich nicht nur zusammen mit dem Haft-pflichtversicherer gegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vertei-digt, sondern eigene Schadensersatzansprüche im Wege der Widerklage geltend macht. Die dadurch verursachten Kosten sind erstattungsfähig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 6.9.2007 aufgehoben.

Das Amtsgerichts – Rechtspfleger – Mönchengladbach-Rheydt wird angewiesen, die Kostenausgleichung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut vorzunehmen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte.

Beschwerdewert: 1.872,36 Euro.

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