5 T 425/07•Landgericht Mönchengladbach, 2008-03-19, 5 T 425/07
Landgericht Mönchengladbach, 2008-03-19, 5 T 425/07
5 T 425/07Kantonsgericht19.03.2008
Regest
Das Insolvenzgericht ist im Rahmen seiner Aufsicht über den Insolvenzverwalter gem. § 58 InsO nicht berechtigt, Rückzahlungsanordnungen bezüglich vom Insolvenzverwal-ter wegen Unpfändbarkeit zu Unrecht einbehaltener Zahlungen Dritter zu treffen. Derartige Entscheidungen obliegen der Zivilgerichtsbarkeit.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 425/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-19
Aktenzeichen: 5 T 425/07
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:0319.5T425.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 58 InsO
Leitsätze
Das Insolvenzgericht ist im Rahmen seiner Aufsicht über den Insolvenzverwalter gem. § 58 InsO nicht berechtigt, Rückzahlungsanordnungen bezüglich vom Insolvenzverwal-ter wegen Unpfändbarkeit zu Unrecht einbehaltener Zahlungen Dritter zu treffen. Derartige Entscheidungen obliegen der Zivilgerichtsbarkeit.
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse vom 31. Juli 2007 und 10. Oktober 2007 werden aufgehoben.
Die Anträge des Schuldners vom 26. November 2005 und 2. August 2007, den Treuhänder anzuweisen, den Betrag von 23.143,80 € so-wie weitere 664,68 € an den Verfahrenbevollmächtigten des Schuldners auszuzahlen, werden zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Beschwerdewert: 23.808,48 €
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