5 T 239/08•Landgericht Mönchengladbach, 2008-11-04, 5 T 239/08
Landgericht Mönchengladbach, 2008-11-04, 5 T 239/08
5 T 239/08Kantonsgericht04.11.2008
Regest
1. Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG an die Falschbezeich-nung einer Wohngeldforderung im Vollstreckungsbescheid als Forderung aus Miete gebunden, ohne dass eine anderweitige Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG möglich wäre.2. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) umfasst als „Minus“ den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 239/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-04
Aktenzeichen: 5 T 239/08
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:1104.5T239.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 und 3
Leitsätze
- Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG an die Falschbezeich-nung einer Wohngeldforderung im Vollstreckungsbescheid als Forderung aus Miete gebunden, ohne dass eine anderweitige Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG möglich wäre.2. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) umfasst als „Minus“ den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsge-richts Mönchengladbach-Rheydt vom 17.6.2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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