Landgericht Mönchengladbach, 2008-11-04, 5 T 239/08

5 T 239/08Kantonsgericht04.11.2008

Regest

1. Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG an die Falschbezeich-nung einer Wohngeldforderung im Vollstreckungsbescheid als Forderung aus Miete gebunden, ohne dass eine anderweitige Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG möglich wäre.2. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) umfasst als „Minus“ den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 239/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-04

Aktenzeichen: 5 T 239/08

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:1104.5T239.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 und 3

Leitsätze

  1. Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG an die Falschbezeich-nung einer Wohngeldforderung im Vollstreckungsbescheid als Forderung aus Miete gebunden, ohne dass eine anderweitige Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG möglich wäre.2. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) umfasst als „Minus“ den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsge-richts Mönchengladbach-Rheydt vom 17.6.2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.