Landgericht Mönchengladbach, 2008-11-26, 5 T 313/08

5 T 313/08Kantonsgericht26.11.2008

Regest

Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Be-ratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangs-recht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 – Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 313/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-26

Aktenzeichen: 5 T 313/08

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:1126.5T313.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: RVG §§ 15, 44

Leitsätze

Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Be-ratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangs-recht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 – Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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