Landgericht Mönchengladbach, 2008-12-22, 8 O 11/08

8 O 11/08Kantonsgericht22.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 8 O 11/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-22

Aktenzeichen: 8 O 11/08

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:1222.8O11.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt es zu unterlassen, selbst und/oder durch Dritte Mitarbeiter der Klägerin zu veranlassen, Versicherungsverträge und/oder Kapitalanlageprodukte für Konkurrenz-unternehmen der Klägerin, insbesondere … Le-bensversicherung AG , zu vermitteln, obwohl das Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Klägerin noch besteht.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwider-handlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ord-nungsgeld von 5,00 € bis 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500,00 € 1 Tag Ordnungshaft, bei der Beklagten zu 1. zu vollziehen am gesetzli-chen Vertreter, oder Ordnungshaft von 1 Monat bis zu 6 Monaten, bei der Beklagten zu 1. eben-falls zu vollziehen am gesetzli-chen Vertreter, angedroht.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.118,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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