5 T 55/09•Landgericht Mönchengladbach, 2009-02-24, 5 T 55/09
Landgericht Mönchengladbach, 2009-02-24, 5 T 55/09
5 T 55/09Kantonsgericht24.02.2009
Regest
Das Anfallen einer Terminsgebühr gem. VV Nr. 3104 für einen schriftlichen Vergleich setzt voraus, dass im gesamten Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattge-funden hat. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein Unterbevollmächtigter an mündlichen Verhandlun-gen teilgenommen hat, der schriftliche Vergleich aber nur unter Mitwirkung des an ei-ner mündlichen Verhandlung nicht teilgenommenen Hauptbevollmächtigten zustande gekommen ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 55/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-24
Aktenzeichen: 5 T 55/09
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0224.5T55.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: VV Nr. 3104
Leitsätze
Das Anfallen einer Terminsgebühr gem. VV Nr. 3104 für einen schriftlichen Vergleich setzt voraus, dass im gesamten Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattge-funden hat. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein Unterbevollmächtigter an mündlichen Verhandlun-gen teilgenommen hat, der schriftliche Vergleich aber nur unter Mitwirkung des an ei-ner mündlichen Verhandlung nicht teilgenommenen Hauptbevollmächtigten zustande gekommen ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 389,84 €
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