Landgericht Mönchengladbach, 2009-06-24, 4 S 127/08

4 S 127/08Kantonsgericht24.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 4 S 127/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-24

Aktenzeichen: 4 S 127/08

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0624.4S127.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 133, 157

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Grevenbroich vom 10.06.2008, 11 C 52/08, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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