5 T 529/09•Landgericht Mönchengladbach, 2010-02-17, 5 T 529/09
Landgericht Mönchengladbach, 2010-02-17, 5 T 529/09
5 T 529/09Kantonsgericht17.02.2010
Regest
Ein Betreuer ist nicht verpflichtet, über ein bei einer Einrichtung – hier Pflegeheim – geführtes Taschengeldkonto des Betreuten Rechnung zu legen. Es genügt, wenn der Betreuer bei seiner Rechnungslegung die Einzahlungen auf das Taschengeldkonto aufführt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 529/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-17
Aktenzeichen: 5 T 529/09
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2010:0217.5T529.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Leitsätze
Ein Betreuer ist nicht verpflichtet, über ein bei einer Einrichtung – hier Pflegeheim – geführtes Taschengeldkonto des Betreuten Rechnung zu legen. Es genügt, wenn der Betreuer bei seiner Rechnungslegung die Einzahlungen auf das Taschengeldkonto aufführt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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