Landgericht Mönchengladbach, 2010-06-21, 8 O 18/10

8 O 18/10Kantonsgericht21.06.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 8 O 18/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-21

Aktenzeichen: 8 O 18/10

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2010:0621.8O18.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, dass kein Anspruch der Beklagten zu 2. gegen den Kläger aus der Abmahnung vom 18.9.2009 auf Unterlassung und Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. voll, der Beklagten zu 2. zu 7 % und jeweils 14 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Die Beklagte zu 2. trägt jeweils 86 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 93 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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