Landgericht Mönchengladbach, 2012-11-13, 23 KLs 5/12

23 KLs 5/12Kantonsgericht13.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 23 KLs 5/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-13

Aktenzeichen: 23 KLs 5/12

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2012:1113.23KLS5.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Strafkammer

Tenor

Die Angeklagte P. ist ferner schuldig der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die Angeklagten werden jeweils zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten ihrer Rechtsmittel werden den Angeklagten auferlegt. ·

Der sichergestellte PKW Daimler-Chrysler Jeep PK, Fahrzeugidentitätsnummer G01, wird eingezogen.

Gegen die Angeklagte L. wird der Verfall in Höhe eines Geldbetrages von 82.850,00 € angeordnet.

Angewendete Vorschriften:

bezüglich P.:

§§ 29, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, 26, 27, 52, 53, 73 a, 73 d StGB,

bezüglich L.:

§§ 29, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, 52, 53, 73 a, 73 d, 74 StGB.

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