Landgericht Mönchengladbach, 2013-07-15, 8 O 18/13

8 O 18/13Kantonsgericht15.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 8 O 18/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-15

Aktenzeichen: 8 O 18/13

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2013:0715.8O18.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

  • 1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs die Eröffnung eines Tagesgeldkontos mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Zinssatzes zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn nicht gleichzeitig deutlich und unmissverständlich angegeben wird, dass der beworbene Zinssatz nur bis zu einer bestimmten Anlagesumme gewährt wird, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 und/oder in der Anlage K 3 und/oder in der Anlage K 5 und/oder in der Anlage K 6.

  • 2 Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2013 zu zahlen.

  • 3 Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 € bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500,00 € 1 Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten, ebenfalls zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, angedroht.

  • 4 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 5 Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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