3 O 280/12•Landgericht Mönchengladbach, 2013-09-03, 3 O 280/12
Landgericht Mönchengladbach, 2013-09-03, 3 O 280/12
3 O 280/12Kantonsgericht03.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 3 O 280/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-03
Aktenzeichen: 3 O 280/12
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2013:0903.3O280.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 28.050,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 zu zahlen.
2.Die Verurteilung in Ziff. 1. erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klägerin am 04.05.2005 / 01.06.2005 gezeichneten Beteiligung an der im Nennwert von EUR 30.000,00 nebst Übertragung der im Wertpapierdepot der Klägerin bei der Beklagten geführten Aktien an der an die Beklagte.
3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der von der Klägerin am 04.05.2005 / 01.06.2005 gezeichneten Beteiligung an der im Nennwert von EUR 30.000,00 nebst Übertragung der im Wertpapierdepot der Klägerin bei der Beklagten geführten Aktien an der in Verzug befindet.
4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am 04.05.2005 / 01.06.2005 gezeichneten Beteiligung im Nennwert von EUR 30.000,00 resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 24 v.H. und der Beklagten zu 76 v.H. auferlegt.
7.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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