2 S 77/13•Landgericht Mönchengladbach, 2013-11-20, 2 S 77/13
Landgericht Mönchengladbach, 2013-11-20, 2 S 77/13
2 S 77/13Kantonsgericht20.11.2013
Regest
1.Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer unwirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderten Bearbeitungsgebühr entsteht nicht abschnittsweise, sondern in der Regel in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt 2. Der Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Rechtslage später – während des Laufs der Verjährungsfrist – unklar wird. 3. Eine unklare Rechtslage nach Ablauf der Verjährung führt nicht dazu, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 2 S 77/13 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-20
Aktenzeichen: 2 S 77/13
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2013:1120.2S77.13.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 812, 307, 199
Leitsätze
1.Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer unwirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderten Bearbeitungsgebühr entsteht nicht abschnittsweise, sondern in der Regel in seinem vollen Umfang
im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege
der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt
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Der Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Rechtslage später – während des Laufs der Verjährungsfrist – unklar wird.
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Eine unklare Rechtslage nach Ablauf der Verjährung führt nicht dazu, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. Mai 2013 ergangene Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 185/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 64,17 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 90 Prozent und die Beklagte zu 10 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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