24 Qs 210/13•Landgericht Mönchengladbach, 2013-11-27, 24 Qs 210/13
Landgericht Mönchengladbach, 2013-11-27, 24 Qs 210/13
24 Qs 210/13Kantonsgericht27.11.2013
Regest
Ein zeitgleich mit dem Strafbefehl erlassener aber dem Angeklagten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellter Bewährungsbeschluss ist rechtmäßig.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 24 Qs 210/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-27
Aktenzeichen: 24 Qs 210/13
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2013:1127.24QS210.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafkammer
Normen: §§ 409, 268a StPO
Leitsätze
Ein zeitgleich mit dem Strafbefehl erlassener aber dem Angeklagten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellter Bewährungsbeschluss ist rechtmäßig.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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