2 S 115/13•Landgericht Mönchengladbach, 2014-06-04, 2 S 115/13
Landgericht Mönchengladbach, 2014-06-04, 2 S 115/13
2 S 115/13Kantonsgericht04.06.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 2 S 115/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-04
Aktenzeichen: 2 S 115/13
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2014:0604.2S115.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.2013 im vereinfachten Verfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 29 C 395/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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