2 S 133/13•Landgericht Mönchengladbach, 2014-07-16, 2 S 133/13
Landgericht Mönchengladbach, 2014-07-16, 2 S 133/13
2 S 133/13Kantonsgericht16.07.2014
Regest
Sind ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag im Sinne von § 358 BGB verbunden, ist § 358 BGB nur für die den Verbraucherdarlehensvertrag betreffende Belehrung zu beachten. Die Belehrung für den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag dagegen richtet sich ausschließlich nach den §§ 8, 152 Abs. 1 VVG
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 2 S 133/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-16
Aktenzeichen: 2 S 133/13
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2014:0716.2S133.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Sind ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag im Sinne von § 358 BGB verbunden, ist § 358 BGB nur für die den Verbraucherdarlehensvertrag betreffende Belehrung zu beachten. Die Belehrung für den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag dagegen richtet sich ausschließlich nach den §§ 8, 152 Abs. 1 VVG
Tenor
Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) vom 30.09.2013 gegen das am 02.09.2013 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (2 C 82/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 1) und 2) zu je ½ auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) und 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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