32 Ns 18/14•Landgericht Mönchengladbach, 2014-09-03, 32 Ns 18/14
Landgericht Mönchengladbach, 2014-09-03, 32 Ns 18/14
32 Ns 18/14Kantonsgericht03.09.2014
Regest
Wer in einem Bazmarkt Ware in einem Regal im Außenbereich versteckt, der mit einem 6 Meter hohen Zaun gesichert ist, um in der folgenden Nacht durch Überklettern des Zaunes die Ware mitzunehmen, setzt noch nicht unmittelbar zur Tat ( Diebstahl ) an.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 32 Ns 18/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-03
Aktenzeichen: 32 Ns 18/14
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2014:0903.32NS18.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. große Jugendkammer
Normen: § 242 Abs. 1,2, 243 Abs.1 S. 1,2 Nr.1, 22, 23 Abs. 1 StGB
Leitsätze
Wer in einem Bazmarkt Ware in einem Regal im Außenbereich versteckt, der mit einem 6 Meter hohen Zaun gesichert ist, um in der folgenden Nacht durch Überklettern des Zaunes die Ware mitzunehmen, setzt noch nicht unmittelbar zur Tat ( Diebstahl ) an.
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Mönchengladbach vom 11.02.2014, Az. 128 Ls 72/13, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
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