Landgericht Mönchengladbach, 2014-12-04, 5 T 256/14

5 T 256/14Kantonsgericht04.12.2014

Regest

Nach dem Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 Kostenverzeichnis zu § 9 GvKostG fällt die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO nur dann nicht an, wenn kumulativ eine Beauftragung mit einer Maß-nahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO vorliegt

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 256/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-04

Aktenzeichen: 5 T 256/14

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2014:1204.5T256.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: §§ 802a, 802b ZPO, § 9 GvKostG

Leitsätze

Nach dem Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 Kostenverzeichnis zu § 9 GvKostG fällt die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO nur dann nicht an, wenn kumulativ eine Beauftragung mit einer Maß-nahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO vorliegt

Tenor

Die Beschwerde der M , gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. August 2014 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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