3 O 309/14•Landgericht Mönchengladbach, 2015-06-02, 3 O 309/14
Landgericht Mönchengladbach, 2015-06-02, 3 O 309/14
3 O 309/14Kantonsgericht02.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 3 O 309/14 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-02
Aktenzeichen: 3 O 309/14
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2015:0602.3O309.14.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: § 264 Nr. 2 ZPO
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die er aus dem Betrieb seiner unter der ……… ansässigen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 1.8.2009 bis 31.10.2010 erzielt hat und zwar durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010.
Im Übrigen wird die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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