5 T 287/16•Landgericht Mönchengladbach, 2016-01-31, 5 T 287/16
Landgericht Mönchengladbach, 2016-01-31, 5 T 287/16
5 T 287/16Kantonsgericht31.01.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 287/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-31
Aktenzeichen: 5 T 287/16
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2016:0131.5T287.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 15.07.2016 (30 M 1185/16) abgeändert. Der Gerichtsvollzieher S wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 20.04.2015 (DR II 449/15) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die gütliche Einigung nach Nr. 207 KV GvKostG i.H.v. 16,00 EUR nicht erhoben wird. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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