Landgericht Mönchengladbach, 2016-05-04, 1 O 143/14

1 O 143/14Kantonsgericht04.05.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 1 O 143/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-04

Aktenzeichen: 1 O 143/14

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2016:0504.1O143.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: §§ 22 VVG, 123 BGB, 823 II BGB, § 15 a InsO

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Firma und der Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertragsverhältnis mit der Versicherungsschein Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx fortbesteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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