Landgericht Mönchengladbach, 2017-03-17, 32 KLs 11/15

32 KLs 11/15Kantonsgericht17.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 32 KLs 11/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-17

Aktenzeichen: 32 KLs 11/15

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2017:0317.32KLS11.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. große Jugendkammer

Normen: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 323c, 52, 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte T ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen. Er wird deshalb zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt.

Die Angeklagte C ist schuldig des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der unterlassenen Hilfeleistung. Sie wird deshalb zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.

Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, hat sie die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen. Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin werden der Angeklagten auferlegt.

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