Landgericht Mönchengladbach, 2018-02-09, 1 O 443/13

1 O 443/13Kantonsgericht09.02.2018

Regest

Über Feuchtigkeits- bzw. Schimmelerscheinungen eines Hauses ist seitens des Verkäufers grundsätzlich aufzuklären.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 1 O 443/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-09

Aktenzeichen: 1 O 443/13

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2018:0209.1O443.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: §§ 437 Nr. 3, 280 I,II, 281 BGB

Leitsätze

Über Feuchtigkeits- bzw. Schimmelerscheinungen eines Hauses ist seitens des Verkäufers grundsätzlich aufzuklären.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 7.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen entstanden ist, soweit er nicht bereits von dem Antrag zu 1. umfasst ist, und/oder noch entstehen wird, um die Souterrainräume der im Haus Dohrer Straße 349 in 41238 Mönchengladbach im Erd- und Kellergeschoss rechts gelegenen Eigentumswohnung (Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Grundbuch von Odenkirchen Blatt 8517) hinsichtlich der Trittschall- und Wärmedämmung (Außen- oder Innendämmung, mit Bodendämmung) in einen Zustand zu versetzen, der eine Nutzung als Wohnräume ermöglicht, ohne dass eine Kondensatbeaufschlagung gemäß Gutachten Dr. Bühler vom 22.05.2012 (Nr. 202/12) verursacht wird.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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