Landgericht Mönchengladbach, 2018-06-27, 3 O 309/14

3 O 309/14Kantonsgericht27.06.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 3 O 309/14 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-27

Aktenzeichen: 3 O 309/14

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2018:0627.3O309.14.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: § 264 Nr. 2 ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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