3 O 309/14•Landgericht Mönchengladbach, 2018-06-27, 3 O 309/14
Landgericht Mönchengladbach, 2018-06-27, 3 O 309/14
3 O 309/14Kantonsgericht27.06.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 3 O 309/14 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-27
Aktenzeichen: 3 O 309/14
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2018:0627.3O309.14.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: § 264 Nr. 2 ZPO
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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